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Der nachhaltige Zukunftsertrag

Beitrags-Reihe „Der faire Praxiswert” (Teil 4): Mit diesem und den folgenden kurzen Beiträgen möchte ich allen Zahnärzten, Steuerberatern, Bankern und anderen Interessierten näherbringen, was eigentlich genau unter dem Begriff „Praxiswert“ zu verstehen ist. Eine professionelle Begutachtung kann das nicht ersetzen, aber vielleicht das Verständnis dieser komplizierten Materie etwas verbessern. Ein besonderes Augenmerk habe ich auf Kürze und Verständlichkeit gelegt. Experten mögen mir die damit verbundene Oberflächlichkeit verzeihen.

Der nachhaltige Zukunftsertrag

Mit dem materiellen Wert haben wir uns in den vorangegangenen Artikeln auseinandergesetzt. Der immaterielle Wert, auch ideeller Wert oder Goodwill genannt, macht im Mittel zwei Drittel des Gesamtwertes aus. Er bildet alles Nicht-Materielle der Praxis ab, wie den Patientenstamm, den guten Ruf der Praxis etcetera. Ökonomisch beschrieben werden kann das mit dem Ertrag, der mit der vorhandenen Praxis erwirtschaftet werden kann. Je höher dieser ist, desto mehr ist die Praxis wert.

Doch zuerst: Was ist jetzt der Ertrag? Hierzu muss sich der Sachverständige die Zahlen der Vergangenheit anschauen und gegebenenfalls bereinigen. Es kann zum Beispiel sein, dass ein Familienmitglied des Praxisinhabers ein marktunüblich hohes Gehalt bezogen hat. Oder Materialeinkäufe wurden so geschickt verschoben, dass unangemessen hohe Erträge erzielt wurden. Der Sachverständige schaut sich das genau an und erstellt eine Zukunftsprognose. „Welcher Ertrag kann zukünftig, also nach dem Bewertungsstichtag, mit der Praxis jährlich erwirtschaftet werden?“ Und zwar zunächst unter der Annahme, dass die Praxis unverändert fortgeführt wird.

In der Praxiswertermittlung entspricht der Ertrag ungefähr dem Gewinn vor Steuern. Abschreibungen der Vergangenheit bleiben unberücksichtigt, allerdings müssen Rücklagen für zukünftige Investitionsauszahlungen berücksichtigt werden, ebenso wie Zinsen auf das betriebsnotwendige Kapital. Die Berechnung mündet in den „nachhaltigen Zukunftsertrag“, sagen wir hier mal: 200.000 Euro pro Jahr. Auf dieser Grundlage kann nun das modifizierte Ertragswertverfahren angewendet werden. Dies wird im nächsten Beitrag erläutert.