Die hessische Ärzteschaft hat sich klar gegen eine Unterstützung von Zahnärzten bei der bevorstehenden Impfung der Bevölkerung gegen das neuartige Coronavirus ausgesprochen.
Die konkrete Umsetzung der Corona-Impfverordnung obliegt den Bundesländern. Doch wie es damit aus? Die dzw hat nachgefragt und höchst unterschiedliche Antworten erhalten.
Die Abhängigkeit von Spielräumen wie „Ermessen“ oder „Verhältnismäßigkeit“ ist die eigentliche Crux des IfSG, denn damit lässt sich schlecht kalkulieren. Hier wäre mehr Präzision angemessen gewesen.
Beruhigend, dass trotz Impfempfehlungen von höchster Stelle die impfenden Ärzte ihrer medizinischen Verantwortung gerecht werden und selbst entscheiden, womit sie impfen.
Wie lässt sich die Bereitschaft für eine Impfung gegen Covid-19 erhöhen? Einen wirksamen Einfluss darauf haben fundierte Informationen sowie positiv wahrgenommene Schutzmaßnahmen zeigt eine Studie.
In Bayern gelten ab 16. März keine Betretungsverbote im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht im Gesundheitswesen. Die Argumente der Selbstverwaltung überzeugten den Gesundheitsminister.
Ab dem 16. März 2022 gilt die „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ für Beschäftige im Gesundheitswesen und in der Pflege. Wer muss jetzt wie in der Praxis aktiv werden?