Anzeige

Premium Article

Premium Article
0

Advertorial

Advertorial
0

Der Kollege Hund

Dürfen sich Hunde in einer Zahnarztpraxis oder in einem Zahnlabor aufhalten?
Diese Frage betrifft auch Patienten, die ihren Hund mit zum Zahnarzt bringen. In diesem Beitrag soll es allerdings nur um Bürohunde gehen, also Hunde, die Mitarbeiter oder Inhaber einer Zahnarztpraxis oder eines Labors mitbringen und die mit ihnen den Arbeitstag im Büro verbringen. Inzwischen gibt es sogar einen Bundesverband Bürohund e.V. Bürohunde sollen den Stressabbau durch die Ausschüttung von Oxytoxin und den Abbau von Cortisol befördern, das Arbeitsklima verbessern und die Motivation der Mitarbeitenden steigern. Für Mitarbeiter stellt sich die Frage, ob ihr Arbeitgeber verbieten darf, dass sie ihren Hund mitbringen. Ein hundebegeisterter Zahnarzt muss klären, ob es Normen gibt, die ihm den Aufenthalt eines Hundes in der Praxis untersagen. Die Antwort ist schwierig und kommt nicht ohne viele Einschränkungen aus. Ein ausdrückliches Verbot, einen Hund mit in eine Zahnarztpraxis oder ein Dentallabor zu bringen, gibt es nicht.

Darf ein Mitarbeiter verlangen, dass er seinen Hund mitbringen darf?
Die Antwort ist recht einfach: Nein. Grundsätzlich gestalten der Zahnarzt oder der Eigentümer eines Zahnlabors die Arbeitsräume nach ihren eigenen Vorlieben. Dabei sind natürlich geltende Gesetze wie die Arbeitsstättenverordnung, die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250) die, Vorgaben der Bundeszahnärztekammer, etc. zu berücksichtigen. Im Rahmen dieser Normen ist der Arbeitgeber frei, seine Praxis nach seinen individuellen Vorstellungen einzurichten. Im Rahmen der Normen und ggf. der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze steht ihm ein umfangreiches Weisungsrecht gegenüber seinen Mitarbeitern zu. Im Rahmen dieses Weisungsrechts kann er frei entscheiden, ob er einem Arbeitnehmer einen Bürohund gestattet und welche Regeln dabei zu befolgen sind. Dabei unterstellen wir, dass die entsprechende Zahnarztpraxis keinen Betriebsrat hat und der Mitarbeiter nicht auf einen Hund angewiesen ist, weil er ihn beispielsweise als Blindenführhund benötigt. So darf das Betreten einer Arztpraxis mit einem Blindenführhund unter Verweis auf eine mögliche Infektionsgefahr durch das Tier nicht grundsätzlich verboten werden, BVerfG, 30.1.2020 – 2 BvR 1005/18. Sowohl das Robert Koch-Institut als auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) gehen davon aus, dass die Mitnahme von Blindenführhunden in Praxen und Krankenhausräume hygienisch nicht zu beanstanden ist, Rundschreiben Nr. 52/2012 der DKG vom 7.2.2012. Wenn der Arbeitgeber ohne sachlichen Grund dem einen Mitarbeiter einen Bürohund gestattet und dem anderen nicht, könnte ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegen. Missachtet ein Mitarbeiter das Verbot des Arbeitgebers und bringt seinen Hund einfach mit, muss er mit Abmahnung und Kündigung rechnen.

 

Gibt es Normen, die Bürohunde in einem Dentallabor verbieten?
Im zahntechnischen Labor halten sich regelmäßig nur die Mitarbeiter auf. Patientenkontakte finden nur beim Zahnarzt statt. Ist der Inhaber eines zahntechnischen Labors mit einem Bürohund einverstanden und hat auch sein Vermieter nichts dagegen, müssen ggf. Hygiene- und Arbeitsschutzvorschriften beachtet werden. Das hängt vom Einzelfall ab. Arbeitet beispielsweise ein Mitarbeiter, der sich nur um Abrechnung und Buchhaltung kümmert, in einem separaten Raum, wird kaum etwas gegen einen Bürohund sprechen, wenn das Tier gut erzogen ist und zu Füßen des Mitarbeiters liegt. Im Bereich des eigentlichen Dentallabors muss der Arbeitgeber auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung nach dem Stand der Technik und gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnissen Schutzmaßnahmen festlegen und umzusetzen, § 8 Abs. 5 Satz 1 Biostoffverordnung (BioStoffV). Er muss organisatorisch sicherstellen, dass bei Tätigkeiten mit Biostoffen die Belange des Arbeitsschutzes berücksichtigt werden, § 8 Abs. 1 Satz 1 BioStoffV i.V.m. den TRBA 250. Kann durch geeignete Schutzmaßnahmen sichergestellt werden, dass die Gefährdungsbeurteilung bei Anwesenheit eines Hundes genauso hoch ist wie ohne, steht dem Bürohund grundsätzlich nichts im Weg. Bei der Gefährdungsbeurteilung kommt es z.B. darauf an, welche Räume der Hund durchqueren muss, wie der Hund mit Wasser und Nahrung versorgt wird, wie viele Bürohunde sich in dem Dentallabor gleichzeitig aufhalten und wie gut der Bürohund auf Kommandos reagiert. Nicht unterschätzen sollte der Inhaber des Dentallabors, dass Mitarbeiter Angst vor Hunden haben können oder eine Allergie vorliegt. Daher sollte der Inhaber eines zahntechnischen Labors sicherstellen, dass alle betroffenen Mitarbeiter mit einem Bürohund einverstanden sind.

 

Gibt es Normen, die Bürohunde in der Zahnarztpraxis verbieten?
In der Zahnarztpraxis gilt grundsätzlich dasselbe wie im Dentallabor. Allerdings ist hier der  Schutzmaßstab höher, weil direkter Patientenkontakt besteht und die benutzten Biostoffe gefährlicher als in einem Dentallabor sein können. Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) muss beachtet werden, weil Patientenkontakt besteht, § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 IfSG. Der Zahnarzt muss einen Hygieneplan formulieren und schriftliche Arbeitsanweisungen für die Mitarbeiter in denen Verhaltensregeln und Maßnahmen zur Reinigung, Desinfektion und Sterilisation etc. geregelt werden, die den Vorgaben der BioStoffVO und der TRBA 250 entsprechen. Dabei müssen praxisspezifische Besonderheiten und potentielle Infektionsgefahren im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Generell stellt sich also auch in der Zahnarztpraxis die Frage, ob bei Anwendung bestimmter hygienischer Regeln die Gefährdung des Patienten bei Anwesenheit eines Hundes höher ist. Auch hier hängt vieles vom Einzelfall ab. Wenn die für die Verwaltung einer großen Zahnarztpraxis zuständige Mitarbeiterin in einem getrennten Raum arbeitet und es beispielsweise die Arbeitsanweisung gibt, dass sie vor jedem Patientenkontakt eine Desinfektion der Hände und Unterarme durchzuführen hat und der Bürohund nicht durch die Praxisräume streift, wird auch in einer Zahnarztpraxis kaum etwas gegen einen Bürohund einzuwenden sein.

 

Zahnarztpraxis mit zahntechnischem Labor (Praxislabor)
Ist eine Zahnarztpraxis mit zahntechnischem Labor so eingerichtet, dass die Zahntechniker getrennt von den Patienten arbeiten, gilt für das Niveau der Gefährdungsbeurteilung dasselbe wie bei einem selbständigen Dentallabor. Ist keine räumliche Trennung vorhanden, gilt der höhere Schutzmaßstab einer Zahnarztpraxis.

 

Zusammenfassung
Im Ergebnis bestimmt der Inhaber eines Dentallabors oder der Zahnarzt, ob Mitarbeiter Bürohunde mitbringen dürfen oder nicht und welche Regeln zu beachten sind. Ist der Arbeitgeber mit Bürohunden einverstanden, kommt es auf den Einzelfall an. Die entsprechende Gefährdungsbeurteilung hat der Zahnarzt oder der Inhaber des Dentallabors vorzunehmen, wobei der Schutzmaßstab im Dentallabor im Regelfall geringer ist.

Christian Raff, Rechtsreferendar
Dr. Klemens Werner, Rechtsanwalt
medavo.de

Titelbild: stock.adobe.com/Friends Stock